OLG Naumburg - Beschluss vom 27.10.2008
8 WF 222/08
Normen:
GKG § 48 Abs. 3 Satz 1; GKG § 48 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 639
OLGReport-Naumburg 2009, 332
Vorinstanzen:
AG Zeitz, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 138/07

Keine Berücksichtigung staatlicher Sozialleistungen bei der Wertfestsetzung für ein Scheidungsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.10.2008 - Aktenzeichen 8 WF 222/08

DRsp Nr. 2009/1004

Keine Berücksichtigung staatlicher Sozialleistungen bei der Wertfestsetzung für ein Scheidungsverfahren

Bei der Wertfestsetzung für ein Scheidungsverfahren ist von dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Eheleute auszugehen. Hierzu gehören jedoch keine staatlichen Sozialleistungen wie die Sozialhilfe oder das Arbeitslosengeld II.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 3 Satz 1; GKG § 48 Abs. 3 Satz 2;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27.08.2008 den Teilgeschäftswert für das Scheidungsverfahren im Verbund mit 2.000,-- EUR festgesetzt. Gegen diese Entscheidung, die ihnen am 11.09.2008 zugestellt worden ist, haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin am 18.09.2008 Beschwerde eingelegt. Sie meinen, der Wert sei auf 3.978,42 EUR festzusetzen, weil die Parteien bei Einleitung des Verfahrens Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von zusammen 1.326,14 EUR erhalten hätten.

Das Familiengericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung (z. B. 8 WF 99/07) nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht vorgelegt.