Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27.08.2008 den Teilgeschäftswert für das Scheidungsverfahren im Verbund mit 2.000,-- EUR festgesetzt. Gegen diese Entscheidung, die ihnen am 11.09.2008 zugestellt worden ist, haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin am 18.09.2008 Beschwerde eingelegt. Sie meinen, der Wert sei auf 3.978,42 EUR festzusetzen, weil die Parteien bei Einleitung des Verfahrens Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von zusammen 1.326,14 EUR erhalten hätten.
Das Familiengericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung (z. B. 8 WF 99/07) nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht vorgelegt.
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