Streitig ist die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Für das Streitjahr 1996 folgte der Beklagte mit Vorbehaltsbescheid vom 12.08.1997 der eingereichten Erklärung und setzte die Einkommensteuer auf ... DM fest. Im Wege des Einspruchs legten der Kläger und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau eine "Anlage Kinder" zur Einkommensteuererklärung vor und beantragten für ihren Sohn ... (geb. ... .1968; fortan: B.) einen Ausbildungsfreibetrag. Er absolviere zur Zeit eine Pilotenausbildung; sie hätten ihn mit 10.931 DM unterstützt. Der Sohn habe folgenden Ausbildungsgang:
- 01.09.1987-18.02.1991: Abgeschlossene Lehre zum Industriemechaniker, Maschinen- und Systemtechnik in
- ab 01.08.1991: Erlangung der Fachhochschulreife nach Abschlussprüfung an der Fachoberschule für Technik in
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