FG Münster - Urteil vom 30.04.2002
13 K 4375/99 E
Normen:
BGB § 1601 ; BGB § 1602 Abs. 1 ; BGB § 1610 Abs. 2 ; EStG § 33a Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1306

Keine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach Lehre und abgebrochenem Studium

FG Münster, Urteil vom 30.04.2002 - Aktenzeichen 13 K 4375/99 E

DRsp Nr. 2002/12467

Keine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach Lehre und abgebrochenem Studium

Unterhaltsleistungen im Zusammenhang mit einer weiteren Ausbildung des Kindes können dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn nach abgeschlossener Lehre und Abbruch eines fortgeschrittenen Studiums der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch des Kindes entfallen ist.

Normenkette:

BGB § 1601 ; BGB § 1602 Abs. 1 ; BGB § 1610 Abs. 2 ; EStG § 33a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Für das Streitjahr 1996 folgte der Beklagte mit Vorbehaltsbescheid vom 12.08.1997 der eingereichten Erklärung und setzte die Einkommensteuer auf ... DM fest. Im Wege des Einspruchs legten der Kläger und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau eine "Anlage Kinder" zur Einkommensteuererklärung vor und beantragten für ihren Sohn ... (geb. ... .1968; fortan: B.) einen Ausbildungsfreibetrag. Er absolviere zur Zeit eine Pilotenausbildung; sie hätten ihn mit 10.931 DM unterstützt. Der Sohn habe folgenden Ausbildungsgang:

- 01.09.1987-18.02.1991: Abgeschlossene Lehre zum Industriemechaniker, Maschinen- und Systemtechnik in

- ab 01.08.1991: Erlangung der Fachhochschulreife nach Abschlussprüfung an der Fachoberschule für Technik in