OLG München - Beschluss vom 09.11.2005
33 Wx 218/05
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 § 69g Abs. 1 § 69i Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 577
MDR 2006, 576
OLG Report-München 2006, 263

Keine Beschwerde des Betreuers gegen Aufhebung der Betreuung

OLG München, Beschluss vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 33 Wx 218/05

DRsp Nr. 2005/19651

Keine Beschwerde des Betreuers gegen Aufhebung der Betreuung

»Gegen die Aufhebung der Betreuung steht dem Betreuer kein Beschwerderecht zu.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 § 69g Abs. 1 § 69i Abs. 3 ;

Sachverhalt:

Für die Betroffene bestand seit 2002 eine Betreuung u. a. mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge; zuletzt war die Beteiligte als Betreuerin bestellt. Mit Beschluss vom 12.10.2005 hob das Vormundschaftsgericht die Betreuung auf und stellte das Betreuungsverfahren ein, da aufgrund der Erkenntnisse aus zwei aktuellen ärztlichen Gutachten und einer persönlichen Anhörung der Betroffenen die Voraussetzungen der Betreuerbestellung entfallen seien.

Hiergegen legte die Beteiligte am selben Tag Beschwerde ein und beantragte, den angefochtenen Beschluss aufzuheben sowie unverzüglich durch einstweilige Anordnung die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen.

Den zuletzt genannten Antrag wies das Landgericht wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Hauptsachebegehrens zurück. Die weitere Beschwerde hiergegen hat der Senat bereits verworfen.

Nunmehr verwarf das Landgericht die Beschwerde in der Hauptsache, da die Beteiligte als ehemalige Betreuerin gegen die Aufhebung der Betreuung nicht beschwerdeberechtigt sei. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten. Sie erwies sich als unbegründet.

Fundstellen
FamRZ 2006, 577
MDR 2006, 576