Für die Betroffene bestand seit 2002 eine Betreuung u. a. mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge; zuletzt war die Beteiligte als Betreuerin bestellt. Mit Beschluss vom 12.10.2005 hob das Vormundschaftsgericht die Betreuung auf und stellte das Betreuungsverfahren ein, da aufgrund der Erkenntnisse aus zwei aktuellen ärztlichen Gutachten und einer persönlichen Anhörung der Betroffenen die Voraussetzungen der Betreuerbestellung entfallen seien.
Hiergegen legte die Beteiligte am selben Tag Beschwerde ein und beantragte, den angefochtenen Beschluss aufzuheben sowie unverzüglich durch einstweilige Anordnung die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen.
Den zuletzt genannten Antrag wies das Landgericht wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Hauptsachebegehrens zurück. Die weitere Beschwerde hiergegen hat der Senat bereits verworfen.
Nunmehr verwarf das Landgericht die Beschwerde in der Hauptsache, da die Beteiligte als ehemalige Betreuerin gegen die Aufhebung der Betreuung nicht beschwerdeberechtigt sei. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten. Sie erwies sich als unbegründet.
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