I. Der Antragstellerin wurde Prozeßkostenhilfe für ein Scheidungsverfahren bewilligt. Im Termin vom 30.8.1995 wurde ein Vergleich geschlossen, wonach u.a. 90000,- DM für die Übertragung eines Miteigentumsanteils an die Antragstellerin zu zahlen waren. Dem Beschluss vom 14.9.1995 zur Erstreckung der Prozeßkostenhilfe auf Folgesachen war der Satz hinzugefügt: "Die Nachzahlung aus der zu erwartenden Ausgleichszahlung bleibt vorbehalten".
Die Antragstellerin trägt vor, von diesem Beschlußinhalt habe sie erst erfahren, nachdem sie das am 1.2.1996 erhaltene Geld zum Erwerb eines Hauses vollständig an ihre Eltern gezahlt habe.
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