OLG Köln - Beschluß vom 24.04.1997
14 WF 36/97
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4, § 127 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1283
OLGReport-Köln 1997, 215

Keine Beschwerde des PKH-Anwalts

OLG Köln, Beschluß vom 24.04.1997 - Aktenzeichen 14 WF 36/97

DRsp Nr. 1997/6694

Keine Beschwerde des PKH-Anwalts

»Der beigeordnete PKH-Anwalt ist gegen Änderungsentscheidungen gem. § 120 Abs. 4 ZPO nicht beschwerdeberechtigt.«

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4, § 127 ;

Gründe:

I. Der Antragstellerin wurde Prozeßkostenhilfe für ein Scheidungsverfahren bewilligt. Im Termin vom 30.8.1995 wurde ein Vergleich geschlossen, wonach u.a. 90000,- DM für die Übertragung eines Miteigentumsanteils an die Antragstellerin zu zahlen waren. Dem Beschluss vom 14.9.1995 zur Erstreckung der Prozeßkostenhilfe auf Folgesachen war der Satz hinzugefügt: "Die Nachzahlung aus der zu erwartenden Ausgleichszahlung bleibt vorbehalten".

Die Antragstellerin trägt vor, von diesem Beschlußinhalt habe sie erst erfahren, nachdem sie das am 1.2.1996 erhaltene Geld zum Erwerb eines Hauses vollständig an ihre Eltern gezahlt habe.