OLG Naumburg - Beschluss vom 28.02.2000
14 WF 48/99
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, S. 3, 4 § 567 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 927
OLGReport-Naumburg 2000, 388

Keine Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach mehr als drei Monaten

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.02.2000 - Aktenzeichen 14 WF 48/99

DRsp Nr. 2002/6240

Keine Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach mehr als drei Monaten

1. Auch wenn gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags die einfache unbefristete Beschwerde das statthafte Rechtsmittel ist, ist eine entsprechende Beschwerde wegen Verwirkung unzulässig, wenn sie mehr als drei Monate nach Erlass der ablehnenden Entscheidung eingelegt wird. 2. Analog der Regelung in § 127 Abs. 3 S. 3 und 4 ZPO, die der notwendigen Konkretisierung halber und ob des gesetzessystematischen Zusammenhangs zweckmäßigerweise herangezogen werden sollte, erscheint eine das Dreifache der üblichen Rechtsmittelfrist ausmachende Zeitspanne von drei Monaten prinzipiell angemessen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, S. 3, 4 § 567 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 927
OLGReport-Naumburg 2000, 388