OLG Naumburg - Beschluss vom 13.03.2000
3 WF 23/00
Normen:
ZPO § 114 § 620 Nr. 4 § 620c S. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 217
Vorinstanzen:
AG Zerbst, vom 08.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 13/99

Keine Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei unanfechtbarer einstweiliger Anordnung

OLG Naumburg, Beschluss vom 13.03.2000 - Aktenzeichen 3 WF 23/00

DRsp Nr. 2001/3532

Keine Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei unanfechtbarer einstweiliger Anordnung

Wenn eine einstweilige Anordnung (hier: auf Zahlung von Kindesunterhalt) unanfechtbar ist, dann ist auch eine Beschwerde nach § 127 ZPO gegen den Beschluss, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen wurde, nicht statthaft.

Normenkette:

ZPO § 114 § 620 Nr. 4 § 620c S. 2 ;

Gründe:

Im vorliegenden Scheidungsverfahren begehrt die Antragstellerin von dem Antragsgegner u.a. die Zahlung von Kindesunterhalt für zwei gemeinsame Kinder der Parteien. Mit Beschluss vom 10.11.1999 hat das Amtsgericht den Antragsgegner nach mündlicher Verhandlung im Wege der einstweiligen Anordnung antragsgemäß zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet und mit weiterem Beschluss vom 08.11.1999 den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung gemäß § 114 ZPO zurückgewiesen. Beide Beschlüsse wurden dein Antragsgegner am 15.11.1999 zugestellt. Gegen den Beschluss vom 08.11.1999 über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.