I. Das Nachlaßgericht hat über die Erbfolge der Erblasserin - für Grundbuchzwecke gebührenermäßigt - einen Erbschein erteilt. Der Beteiligte zu 1, der als Notar für einen der ausgewiesenen Miterben tätig ist, hatte Einsicht in die Nachlaßakten und deren Überlassung in seine Amtsräume beantragt. Der Rechtspfleger hat Akteneinsicht bewilligt, die Überlassung der Akten aber von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht. Die Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 gegen diese Entscheidung blieben erfolglos. Auf den Beschluß des Senats vom 13.3.1997 - 1Z BR 257/96 - wird Bezug genommen.
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