BayObLG - Beschluss vom 19.06.2002
3Z BR 113/02
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 ; BGB § 1899 Abs. 4 § 1902 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1590
OLGReport-BayObLG 2002, 454
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt 11F T 25/02 ,
AG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 338/00

Keine Beschwerdebefugnis des Betreuers beiestellung weiteren Betreuers für nicht abgedeckten Aufgabenkreis

BayObLG, Beschluss vom 19.06.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 113/02

DRsp Nr. 2002/11188

Keine Beschwerdebefugnis des Betreuers beiestellung weiteren Betreuers für nicht abgedeckten Aufgabenkreis

»Ein Betreuer, dem der Aufgabenkreis Vermögenssorge nicht übertragen ist, der jedoch Bankvollmacht des Betroffenen hat, kann weder im eigenen Namen noch namens der Betroffenen gegen die Bestellung eines weiteren Betreuers für einen Teilbereich der Vermögenssorge Beschwerde einlegen.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 ; BGB § 1899 Abs. 4 § 1902 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte am 21.2.2001 für die nach einem Schlaganfall geistig behinderte Betroffene einen Betreuer aus ihrem familiären Umfeld, der bereits seit mehreren Jahren eine Bankvollmacht für die Betroffene hatte. Es übertrug ihm die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Behördenangelegenheiten. Für den Aufgabenkreis "Ansprüche der Betroffenen aus den Übergabeverträgen" bestellte das Gericht einen Berufsbetreuer; insoweit wurde die Betreuung am 10.9.2001 wieder aufgehoben.

Am 11.12.2001 bestellte das Amtsgericht für den Aufgabenkreis "Wahrnehmung der Rechte aus Übergabe- und ergänzendem Vertrag sowie Geltendmachung des Pflegegelds" erneut einen Berufsbetreuer. Hiergegen legte der (Erst-)Betreuer Beschwerde ein. Das Landgericht hat die Beschwerde am 19.3.2002 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Betreuers.

II.