OLG Naumburg - Beschluss vom 20.03.2000
14 WF 6/00
Normen:
BGB § 1600n (a.F.) § 1600e Abs. 2 ; KostO § 16 Abs. 1 S. 1 § 12 § 19 § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 168
EzFamR aktuell 2000, 239 (LS)

Keine Beschwerdemöglichkeit gegen eine angeordnete Exhumierung im Rahmen eines Kindschaftsverfahrens

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.03.2000 - Aktenzeichen 14 WF 6/00

DRsp Nr. 2002/6236

Keine Beschwerdemöglichkeit gegen eine angeordnete Exhumierung im Rahmen eines Kindschaftsverfahrens

1. Mit der Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG können grundsätzlich nur solche Entscheidungen angegriffen werden, die im Rahmen eines FGG -Verfahrens getroffen wurden und die geeignet sind, das Verfahren abzuschließen. 2. Ein Beschluss, mit dem das Amtsgericht im Rahmen eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens die zunächst angeordnete Exhumierung eines Verstorbenen wieder aufhebt, hat im Hinblick auf die Feststellung der Vaterschaft nur vorbereitenden Charakter. 3. Die Entscheidung greift auch nicht in die Rechte der antragstellenden Partei ein, da es sich um eine Entscheidung handelt, die das Gericht auf Grund der ihm obliegenden Pflicht zur Förderung des Verfahrens getroffen hat. 4. Sofern die Ansicht vertreten wird, dass es für eine Beschwerdeberechtigung schon genügt, wenn gegen Vorschriften des Verfahrensrechts verstoßen wird, ist festzustellen, dass der Beschluss nicht verfahrensfehlerhaft ist. Das Amtsgericht ist auf Grund des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 12 FGG gehalten, nach pflichtgemäßem Ermessen den für die Entscheidung erheblichen Tatsachestoff zu beschaffen und kann dabei getroffene Anordnungen jederzeit aufheben oder ändern, sofern dies notwendig und geeignet erscheint (hier: bejaht).