Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin V. gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 9, vom 8. Dezember 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
I.
Mit Urteil vom 4. September 2013, rechtskräftig seit dem 12. März 2014, ordnete das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 32, wegen durch den Untergebrachten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener rechtswidriger Taten des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, der Körperverletzung, der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit fahrlässiger Körperverletzung und der versuchten gefährlichen Körperverletzung dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
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