OLG Hamburg - Beschluss vom 05.02.2021
2 Ws 4/21
Normen:
StPO § 298; BGB § 1902;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1147
StV 2022, 141
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 08.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 609 StVK 346/14

Keine Beteiligung des Betreuers in laufenden Strafverfahren gegen ihn selbstNotwendige Bestimmtheit des Aufgabenkreises des BetreuersKeine Heilung des vollmachtlosen Vertreters durch spätere Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.02.2021 - Aktenzeichen 2 Ws 4/21

DRsp Nr. 2021/3639

Keine Beteiligung des Betreuers in laufenden Strafverfahren gegen ihn selbst Notwendige Bestimmtheit des Aufgabenkreises des Betreuers Keine Heilung des vollmachtlosen Vertreters durch spätere Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers

Orientierungssatz: Grundsätzlich ist in einem gegen den Betreuten durchgeführten Straf- oder Sicherungsverfahren der Betreuer nicht zu beteiligen. Die funktionsbedingte Wahrnehmung der Interessen eines Beschuldigten, für den ein Betreuer bestellt ist, legt das Strafverfahrensrecht allein in die Hände des Verteidigers.

Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin V. gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 9, vom 8. Dezember 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

StPO § 298; BGB § 1902;

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 4. September 2013, rechtskräftig seit dem 12. März 2014, ordnete das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 32, wegen durch den Untergebrachten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener rechtswidriger Taten des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, der Körperverletzung, der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit fahrlässiger Körperverletzung und der versuchten gefährlichen Körperverletzung dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.