OLG Köln - Beschluß vom 12.12.2001
16 Wx 246/01
Normen:
BGB § 1836 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 142
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 280/01

Keine Betreuervergütung für Tätigkeiten nach Beendigung der Betreuung

OLG Köln, Beschluß vom 12.12.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 246/01

DRsp Nr. 2002/11213

Keine Betreuervergütung für Tätigkeiten nach Beendigung der Betreuung

Ist die Betreuung ausdrücklich bis zu einem bestimmten Datum befristet, so kann der Betreuer, der seine Tätigkeit über diesen Tag hinaus in der Erwartung fortsetzt, es werde auch für die Zukunft Betreuung angeordnet werden, keine Vergütung für diese fortgesetzte Tätigkeit verlangen, wenn schließlich doch keine Verlängerung der Betreuung angeordnet wird. Das gilt auch dann, wenn der Rechtspfleger zwischendurch gegenüber dem Betreuer durchblicken ließ, er neige zu einer Fortsetzung der Betreuung.

Normenkette:

BGB § 1836 ;

Gründe:

Die durch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zugelassene weitere sofortige Beschwerde ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.