OLG Köln - Beschluss vom 22.06.2005
16 Wx 70/05
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 ; FGG § 68b ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 505
OLGReport-Köln 2005, 680
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 15.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 95/05
AG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 43 XVII W 286

Keine Betreuungsanordnung bei unzureichender Begutachtung aufgrund fehlender Kooperation des Betroffenen

OLG Köln, Beschluss vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 16 Wx 70/05

DRsp Nr. 2005/19293

Keine Betreuungsanordnung bei unzureichender Begutachtung aufgrund fehlender Kooperation des Betroffenen

»Hat der vom Gericht beauftragte Gutachter wegen fehlender Kooperationsbereitschaft der Betroffenen ohne deren Untersuchung aufgrund seines Eindrucks und von Drittinformationen lediglich den "dringenden Verdacht" einer psychischen Erkrankung festgestellt, so rechtfertigt dies nicht die Anordnung einer Betreuung. Der Tatrichter hat in einem solchen Fall eine ergänzende Begutachtung zu veranlassen und ggfls. Anordnungen nach § 68b Abs. 3, 4 FGG zu erlassen.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1 ; FGG § 68b ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht, dessen Entscheidung aus Rechtsgründen (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO) nicht bestehen bleiben kann.

Der Anordnung der Betreuung liegen keine hinreichend sicher festgestellten Tatsachen zugrunde. Das Landgericht wäre vielmehr gehalten gewesen, eine erneute Begutachtung anzuordnen.