Die weitere Beschwerde ist zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht, dessen Entscheidung aus Rechtsgründen (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO) nicht bestehen bleiben kann.
Der Anordnung der Betreuung liegen keine hinreichend sicher festgestellten Tatsachen zugrunde. Das Landgericht wäre vielmehr gehalten gewesen, eine erneute Begutachtung anzuordnen.
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