Die Klägerin macht mit ihrer Klage gegen ihren getrenntlebenden Ehemann für einen zurückliegenden Zeitraum, in dem sie Sozialhilfe bezog, Unterhaltsansprüche geltend. Die Stadt O1 hat die auf sie als Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche an die Klägerin zurückübertragen. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss der Klägerin die beantragte Prozeßkostenhilfe mit der Begründung versagt, sie sei wegen des Kostenerstattungsanspruchs aus §
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