OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.11.2019
12 E 600/19
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; UVG § 5 Abs. 1 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 3633/19

Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht; Rückerstattung der für Kinder bezogenen Leistungen nach dem UVG wegen der Unterhaltszahlungen des Kindesvaters

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2019 - Aktenzeichen 12 E 600/19

DRsp Nr. 2020/12133

Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht; Rückerstattung der für Kinder bezogenen Leistungen nach dem UVG wegen der Unterhaltszahlungen des Kindesvaters

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; UVG § 5 Abs. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Unbeschadet der Frage, ob die Klägerin, deren PKH-Antrag weder ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben ist noch die notwendigen Belege aufweist, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, ist die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ( § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.