OLG Hamburg - Beschluss vom 06.01.2021
12 WF 168/20
Normen:
ZPO § 114;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1395
FuR 2021, 270
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, vom 30.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 889 F 102/20

Keine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach Abschluss des VerfahrensNachreichung von Belegen im Beschwerdeverfahren gegen eine ablehnende Bewilligungsentscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 06.01.2021 - Aktenzeichen 12 WF 168/20

DRsp Nr. 2021/1308

Keine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens Nachreichung von Belegen im Beschwerdeverfahren gegen eine ablehnende Bewilligungsentscheidung

Orientierungssätze: 1. Verfahrenskostenhilfe kann nur dann bewilligt werden, wenn der formgerechte Antrag bereits vor Abschluss des jeweiligen Rechtszugs beim zuständigen Gericht vorlag (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2013 - III ZA 274/13, juris Rn. 7f, NJW 2013, 3793). Aus Gründen des Vertrauensschutzes kommt eine Bewilligung darüber hinaus in Betracht, wenn das Gericht, etwa mit Blick auf eine von den Beteiligten vergleichsweise ins Auge gefasste Erledigung des Verfahrens im Termin, gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen. 2. Eine Nachreichung der Belege im Beschwerdeverfahren gegen die ablehnende Bewilligungsentscheidung scheidet aus, wenn dem Antragsteller seitens des Gerichts eine Frist zur Nachreichung gesetzt wurde.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Barmbek vom 30. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114;

Gründe: