BAG - Urteil vom 18.01.2001
6 AZR 492/99
Normen:
BAT-TgRV-O § 52 Abs. 1 § 52 Abs. 3 ; BGB § 616 § 1353 Abs. 1 § 1626 § 1626 a § 1684 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 183
AuR 2001, 68
BB 2001, 1640
BB 2001, 313
DB 2001, 1672
NZA 2002, 47
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt (Oder) - Urteil vom 07.10.1998 - 6 Ca 1637/98,
LAG Brandenburg, vom 31.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 794/98

Keine bezahlte Freistellung bei Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin

BAG, Urteil vom 18.01.2001 - Aktenzeichen 6 AZR 492/99

DRsp Nr. 2002/14392

Keine bezahlte Freistellung bei Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin

»Ein Angestellter einer Landesversicherungsanstalt in den neuen Bundesländern kann weder nach § 616 BGB i.V.m. § 52 Abs. 1 Buchst. a BAT-TgRV-O noch nach § 52 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT-TgRV-O bezahlte Freistellung aus Anlass der Niederkunft seiner mit ihm nicht verheirateten Lebensgefährtin verlangen. Die Beschränkung des Anspruchs auf die Niederkunft der Ehefrau verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GG Orientierungssätze: 1. Nach § 616 BGB i.V.m. § 52 Abs. 1 Buchst. a BAT-TgRV-O ist einem Angestellten aus Anlass der Niederkunft seiner Ehefrau Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung für einen Arbeitstag zu gewähren. Bei der Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin besteht ein solcher Anspruch nicht. Die tarifliche Regelung verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 GG. Der sachliche Grund für die Beschränkung des Freistellungsanspruchs auf verheiratete Angestellte besteht darin, dass diese gemäß § 1353 Abs. 1 BGB zum Beistand gegenüber ihren Ehefrauen verpflichtet sind. Eine solche Pflicht trifft unverheiratete Angestellte nicht.