2.5 Keine Durchführung des Versorgungsausgleichs

Autor: Kottke

Voraussetzungen des Wertausgleichs

Ein Wertausgleich sämtlicher bzw. einzelner Anrechte ist in folgenden Fällen ausgeschlossen (ausführlich zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs Götsche, in: Garbe/Oelkers, Teil 8 Kap. 4.25 ff.):

kurze Ehedauer und fehlender Antrag eines Ehegatten (vgl. § 3 Abs. 3 VersAusglG)

Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Vereinbarung der Eheleute (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG)

geringe Differenz der Ausgleichswerte (vgl. § 18 VersAusglG)

fehlende Ausgleichsreife (vgl. § 19 VersAusglG)

Unbilligkeit (vgl. § 27 VersAusglG)

2.5.1 Kurze Ehedauer

Kurze Ehe und kein Antrag

Bei einer Ehedauer von weniger als drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt.

Warnhinweis

Achtung Haftungsfalle! Sie sollten daher genau prüfen, ob ggf. im Einzelfall die Durchführung doch beantragt werden sollte. Dies verzögert zwar das Scheidungsverfahren insgesamt um einige Monate. Wenn allerdings nicht nur geringe Ausgleichsansprüche zu erwarten sind, ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs geboten. In jedem Fall ist der Mandant über die Möglichkeit des Antrags auf Durchführung des Versorgungsaugleichs aufzuklären und diese Aufklärung auch schriftlich zu dokumentieren, um später nicht einer Haftung ausgesetzt zu sein.

2.5.2 Vertragliche Vereinbarungen

Vereinbarung über Ausschluss