Keine Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung der Fa. Bosch in den Versorgungsausgleich mehr nach Änderung der Versorgungsregelung
OLG Bamberg, Beschluss vom 15.12.2000 - Aktenzeichen 2 UF 81/00
DRsp Nr. 2002/6008
Keine Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung der Fa. Bosch in den Versorgungsausgleich mehr nach Änderung der Versorgungsregelung
1. Die betrieblichen Anwartschaften eines Ehegatten bei der Bosch GmbH sind nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, da nach der seit 01.01.1999 geltenden Betriebsvereinbarung vom 27.11.1998 zwischen der Bosch GmbH und dem Gesamtbetriebsrat den Arbeitnehmern Anrechte aus einer Versorgungszusage in Form eines Versorgungsguthabens zustehen, das in der Regel als Einmalkapital oder in nicht mehr als acht Jahresraten zu je 30.000 DMausgezahlt wird.2. Damit ist die Versorgungszusage der Bosch GmbH vergleichbar mit einer Kapitallebensversicherung und nicht im Versorgungsausgleich sondern beim Zugewinn zu berücksichtigen.
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