OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.11.2006
16 WF 108/06
Normen:
BGB § 1587o ; RVG -VV Nr. 1000;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 843
MDR 2007, 409
NJW 2007, 1072
OLGReport-Karlsruhe 2007, 72
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 07.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 37 F 152/05

Keine Einigungsgebühr bei Verzicht auf Versorgungsausglich wegen Geringfügigkeit aufgrund kurzer Ehedauer

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.11.2006 - Aktenzeichen 16 WF 108/06

DRsp Nr. 2007/2784

Keine Einigungsgebühr bei Verzicht auf Versorgungsausglich wegen Geringfügigkeit aufgrund kurzer Ehedauer

»Vereinbaren die Parteien mit Genehmigung des Familiengerichts einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich, weil sie ihn angesichts kurzer Ehe und wegen Geringfügigkeit für überflüssig halten, löst dies keine Einigungsgebühr aus.«

Normenkette:

BGB § 1587o ; RVG -VV Nr. 1000;

Entscheidungsgründe:

1. In der Folgesache Versorgungsausgleich haben die Parteien, auf Vorschlag des Familiengerichts, den Versorgungsausgleich auszuschließen, den gerichtlich genehmigten Vergleich vom 16. Februar 2006 geschlossen, welcher lautet:

"Die Parteien verzichten wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und nehmen den Verzicht der Gegenseite an."

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat es abgelehnt, dem beigeordneten RA hierfür eine Einigungsgebühr von 85 EUR festzusetzen. Mit dem Beschluss vom 7. Juni 2006 hat die Familienrichterin die hiergegen gerichtete Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Das von dem beigeordneten Rechtsanwalt eingelegte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2. Die Ehe der Parteien dauerte i. S. des § 1587 Abs. 2 BGB vom 1. November 2003 bis 30. November 2005.