OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.06.1995
6 UF 60/95
Normen:
BGB § 1634 ;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 1485/94

Keine Einschränkung des Umgangsrechts wegen des Verdachts des sexuellen Kindesmissbrauchs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.06.1995 - Aktenzeichen 6 UF 60/95

DRsp Nr. 2008/17884

Keine Einschränkung des Umgangsrechts wegen des Verdachts des sexuellen Kindesmissbrauchs

»Allein weil gegen den Vater ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Kindesmissbrauchs läuft ist dieser weder vom Umgang mit den Kindern auszuschließen noch ist der Umgang mit den Kindern einzuschränken. Dies ist inbesondere dann nicht der Fall wenn das Gericht im Rahmen seiner Abwägung zu dem Schluss gekommen ist, dass nach den gerichtlichen Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht nicht besteht. Es gilt insoweit die Unschuldsvermutung.«

Normenkette:

BGB § 1634 ;

Entscheidungsgründe:

Die Eltern der beteiligten Kinder A und B sind getrenntlebende Eheleute. Beim Amtsgericht Darmstadt streiten sie wegen der Sorgerechtszuständigkeit. Die Kinder befinden sich derzeit in der Obhut der Mutter. Am 20.04.1994 schlossen die Eltern zugunsten des Vaters eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung. In dem vorliegenden Verfahren begehrt die Mutter die Abänderung der seitherigen Umgangsbefugnis betreffend die beiden Kinder hauptsächlich wegen des Verdachts des sexuellen Mißbrauchs der Tochter durch den Vater. Der Familienrichter hat nach umfangreichen Ermittlungen am 24.02.1995 u.a. beschlossen: