BVerfG - Beschluß vom 29.01.1980
1 BvR 60/80
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 Satz 2 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 ; ZPO § 620 ;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 620 Nr. 1
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 06.12.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 239/77

Keine einstweilige Anordnung gegen die vorläufige familiengerichtliche Unterhaltssicherung der Ehefrau

BVerfG, Beschluß vom 29.01.1980 - Aktenzeichen 1 BvR 60/80

DRsp Nr. 2005/16854

Keine einstweilige Anordnung gegen die vorläufige familiengerichtliche Unterhaltssicherung der Ehefrau

Eine einstweilige Anordnung ist nicht zu erlassen, wenn das mit ihr begehrte Verbot der Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Beschluß dem Zweck der familiengerichtlichen einstweiligen Anordnung zuwider liefe, die dazu dienen soll, während des Verfahrens in einer Ehesache den einem der Ehegatten gemäß § 1361 Abs 1 Satz 2 BGB zustehenden Vorsorgeunterhalt in einem beschleunigten Verfahren zu sichern.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 Satz 2 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 ; ZPO § 620 ;

Gründe: