KG - Beschluss vom 17.12.2002
1 W 380/02
Normen:
BGB § 1412 ; GG Art. 3 Art. 6 ; LPartG § 7 ;
Fundstellen:
DNotZ 2003, 292
FGPrax 2003, 85
FamRZ 2003, 1278
JuS 2003, 920
KGReport-Berlin 2003, 88
NJ 2003, 210
NJW 2003, 1610
Rpfleger 2003, 244
ZEV 2003, 212
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 278/02
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 95 AR 395/02

Keine Eintragung der Vermögenstrennung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner im Güterrechtsregister

KG, Beschluss vom 17.12.2002 - Aktenzeichen 1 W 380/02

DRsp Nr. 2003/3576

Keine Eintragung der Vermögenstrennung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner im Güterrechtsregister

»Mangels Verweisung in § 7 Abs. 1 Satz 3 LPartG auch auf § 1412 BGB ist die Vereinbarung der Vermögenstrennung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner durch Lebenspartnerschaftsvertrag im Güterrechtsregister nicht einzutragen. Insoweit besteht keine planwidrige Regelungslücke, die durch Auslegung oder entsprechende Anwendung zu schließen wäre, und zwar auch nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Der Ausschluss einer Registereintragung verstößt nicht gegen Art. 3 GG

Normenkette:

BGB § 1412 ; GG Art. 3 Art. 6 ; LPartG § 7 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführer gleichen Geschlechts sind nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) als Lebenspartner eingetragen. Sie schlossen einen notariell beurkundeten Lebenspartnerschaftsvertrag, worin sie unter anderem die Ausgleichsgemeinschaft ausschlossen und für ihre Lebenspartnerschaft "Gütertrennung" vereinbarten. Ferner heißt es darin, sie beantragten die Eintragung der Gütertrennung im Güterrechtsregister, sofern möglich.