Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Beschwerde (§ 127 II ZPO) gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für eine Vaterschaftsanfechtungsklage des Kläger bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe mit Recht mangels Erfolgsaussicht der Klage - wie auch schon für die vorangegangene Klage in der Sache 21 F 152/04 - verweigert.
Entgegen der Auffassung des Klägers geht das Gesetz (§ 1600d III BGB) von einer gesetzlichen Empfängniszeit vom 300. bis 181. Tage vor der Geburt aus.
Wenn innerhalb dieser Frist ein Geschlechtsverkehr - wie hier - eingeräumt wird, gilt die Vermutung der Vaterschaft nach § 1600d II BGB. Diese Vermutung kann nur dadurch ausgeräumt werden, dass schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft glaubhaft gemacht werden.
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