OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.07.2008
II-8 WF 109/08
Normen:
BGB § 1578b ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 530
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 19.05.2008

Keine Entscheidung zur Begrenzung von Unterhaltsansprüchen nach dem seit 1.1.2008 geltenden § 1578 b BGB im PKH-Prüfungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2008 - Aktenzeichen II-8 WF 109/08

DRsp Nr. 2008/21376

Keine Entscheidung zur Begrenzung von Unterhaltsansprüchen nach dem seit 1.1.2008 geltenden § 1578 b BGB im PKH-Prüfungsverfahren

»1. Die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsansprüche nach der seit dem 01.01.2008 geltenden Vorschrift des § 1578 b BGB zu befristen sind, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und darf deshalb grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren entschieden werden. 2. Soweit rückständige Unterhaltsansprüche, die zunächst kraft Gesetzes auf einen öffentlichen Leistungsträger übergegangen sind und dann an den Berechtigten zurückübertragen wurden, geltend gemacht werden, ist der Berechtigte in der Regel nicht als bedürftig anzusehen, weil ihm insoweit ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Leistungsträger zusteht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 02.04.2008, AZ XII ZB 266/03).«

Normenkette:

BGB § 1578b ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der beabsichtigten Unterhaltsklage der Antragstellerin zu 2) kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.