OLG München - Beschluss vom 19.08.2005
33 Wx 128/05
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 S. 2 § 1836a ; BVormVG § 1 Abs. 1, Abs. 3 § 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 65
OLGReport-München 2006, 141

Keine Erhöhung der Grundvergütung allein aufgrund langjähriger Erfahrung mit schwierigen Betreuungen

OLG München, Beschluss vom 19.08.2005 - Aktenzeichen 33 Wx 128/05

DRsp Nr. 2005/14478

Keine Erhöhung der Grundvergütung allein aufgrund langjähriger Erfahrung mit schwierigen Betreuungen

»Der Betreuer eines mittellosen Betroffenen kann allein aufgrund langjähriger Erfahrung auch mit schwierigen Betreuungen nach Ablauf der Übergangsfrist des § 1 Abs. 3 BVormVG keine Erhöhung der Grundvergütung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG verlangen.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 S. 2 § 1836a ; BVormVG § 1 Abs. 1, Abs. 3 § 2 ;

Sachverhalt:

Für den Betroffenen war vom 20.1.2004 bis 6.6.2005 der Beteiligte zu 1 als Betreuer bestellt. Der Beteiligte zu 1 beantragte für den Zeitraum vom 1.1.2004 bis 31.12.2004 Vergütung und Auslagenersatz aus der Staatskasse in Höhe von 2.244,81 EUR. Das Amtsgericht setzte hierfür einen Betrag von 1.641,39 EUR fest, wobei es dem Beteiligten zu 1 statt des beantragten Stundensatzes von 25,56 EUR lediglich einen solchen von 18 EUR zubilligte. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht nach Anhörung des Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 24.5.2005 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen.

Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Ziel weiter, ihm einen höheren Stundensatz zu gewähren.

Fundstellen
FamRZ 2006, 65
OLGReport-München 2006, 141