Für den Betroffenen war vom 20.1.2004 bis 6.6.2005 der Beteiligte zu 1 als Betreuer bestellt. Der Beteiligte zu 1 beantragte für den Zeitraum vom 1.1.2004 bis 31.12.2004 Vergütung und Auslagenersatz aus der Staatskasse in Höhe von 2.244,81 EUR. Das Amtsgericht setzte hierfür einen Betrag von 1.641,39 EUR fest, wobei es dem Beteiligten zu 1 statt des beantragten Stundensatzes von 25,56 EUR lediglich einen solchen von 18 EUR zubilligte. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht nach Anhörung des Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 24.5.2005 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen.
Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Ziel weiter, ihm einen höheren Stundensatz zu gewähren.
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