OLG Hamm - Beschluss vom 17.08.2000
6 WF 115/00
Normen:
BGB § 1671 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 613 Abs.1 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 509

Keine Gebühren für Prozessbevollmächtigte durch Anhörung der Eltern nach § 613 Abs. 1 S. 2 ZPO

OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2000 - Aktenzeichen 6 WF 115/00

DRsp Nr. 2002/6155

Keine Gebühren für Prozessbevollmächtigte durch Anhörung der Eltern nach § 613 Abs. 1 S. 2 ZPO

1. Die durch § 613 Abs. 1 S. 2 ZPO seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes am 01.07.1998 vorgeschriebene Anhörung der Parteien eines Scheidungsverfahrens zur elterlichen Sorge führt nicht zur Einleitung eines Sorgerechtsverfahrens, sondern dient allein der Belehrung der Eltern und der Prüfung der Frage, ob aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls von Amts wegen ein Sorgerechtsverfahren einzuleiten ist. 2. Da sowohl die Beweisgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO wie auch die übrigen Gebühren des § 31 BRAGO nur in anhängigen Verfahren anfallen, entstehen durch die Anhörung der Eltern im Rahmen des § 613Abs. 1 S. 2 ZPO keine Gebührenansprüche für den teilnehmenden Rechtsanwalt.

Normenkette:

BGB § 1671 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 ;