OLG Brandenburg - Urteil vom 06.02.2007
10 UF 157/06
Normen:
SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ; BGB § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1905
NJW 2008, 81
OLGReport-Brandenburg 2007, 996
Vorinstanzen:
AG Schwedt - 4 F 60/06 - 08.06.2006,

Keine Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners über die Grenze der Leistungsfähigkeit hinaus durch Einführung von § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.02.2007 - Aktenzeichen 10 UF 157/06

DRsp Nr. 2007/5065

Keine Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners über die Grenze der Leistungsfähigkeit hinaus durch Einführung von § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II

1. Die Einführung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II bezweckt nicht die Stellung der unterhaltsberechtigten Kinder in der Weise stärken sollte, dass sie auf Einkünfte des Unterhaltsschuldners auch Zugriff nehmen können, wenn dessen notwendiger Selbstbehalt nicht gewährleistet ist. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners stets zu beachten. 2. Verletzt der Unterhaltsschuldner seine Erwerbsobliegenheit, sind ihm fiktive Einkünfte anzurechnen, die er nach seinem Alter, seiner Vorbildung und dem beruflichen Werdegang erzielen könnte 3. Lebt der Unterhaltsschuldner mit einem neuen Partner zusammen, ist von einer Haushaltsersparnis von 25 % auszugeheh, die dazu führt, dass der notwendige Selbsbehalt sowohl des Unterhaltsschuldners um 12,5 % herabzusetzen ist.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ; BGB § 1603 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt Anhebung titulierten Kindesunterhalts ab Oktober 2005.