FG München - Beschluss vom 29.09.2009
10 K 3963/08
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3; AufenthG § 25 Abs. 3;

Keine Kindergeldberechtigung von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei fehlender Erwerbstätigkeit

FG München, Beschluss vom 29.09.2009 - Aktenzeichen 10 K 3963/08

DRsp Nr. 2010/5671

Keine Kindergeldberechtigung von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei fehlender Erwerbstätigkeit

Ein Kindergeldanspruch besteht weder nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c) EStG noch nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG, wenn ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt, nicht (berechtigt) erwerbstätig ist und ausschließlich ALG II-Leistungen bezieht.

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3; AufenthG § 25 Abs. 3;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin (AStin) ist irakische Staatsangehörige. Sie ist die Mutter der Kinder H (geb. ...09.1987), M (geb. ....05.1989), K (geb. ....07.1992), Y (geb. ....01.1997) S (geb. ....12.2000) und A (geb. ....05.2002). Sie reiste am 28.12.2002 mit ihrer Familie aus dem Irak in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 09.01.2003 stellte sie einen Asylantrag und erhielt eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens. Mit Bescheid vom 04.02.2004 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nachfolgend Bundesamt) die Asylanträge der AStin und ihrer Familie ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen. Die Entscheidung wurde bestandskräftig.