FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.03.2003
2 K 359/01
Normen:
AO (1977) § 163 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG § 11 Abs. 1 S. 3 ; EStG § 38a Abs. 1 S. 3 ; FGO § 102 ; AO (1977) § 5 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 908

Keine Kindergeldfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen bei Überschreitung des Grenzbetrags wegen irrtümlich ausgezahlter und im Folgejahr zurückgeforderter Sonderzuwendung; Kindergeld

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 2 K 359/01

DRsp Nr. 2003/7282

Keine Kindergeldfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen bei Überschreitung des Grenzbetrags wegen irrtümlich ausgezahlter und im Folgejahr zurückgeforderter Sonderzuwendung; Kindergeld

1. Der Kindergeldberechtigte hat auch dann keinen Anspruch auf die Festsetzung von Kindergeld aus sachlichen Billigkeitsgründen, wenn dem volljährigen, in Berufsausbildung befindlichen Sohn vom Arbeitgeber irrtümlich eine zu hohe Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) ausbezahlt wurde, nur deswegen die kindergeldrechtliche Einkünfte- und Bezügegrenze überschritten wurde, der Sohn aber im Folgejahr dem Arbeitgeber den zu Unrecht erhaltenen Betrag wieder erstatten musste. 2. Das "Behaltendürfen" des Zugeflossenen ist nicht Merkmal des Zuflusses i. S. des § 11 Abs. 1 EStG. 3. Zum Umfang der gerichtlichen Nachprüfung von Ermessensentscheidungen.

Normenkette:

AO (1977) § 163 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG § 11 Abs. 1 S. 3 ; EStG § 38a Abs. 1 S. 3 ; FGO § 102 ; AO (1977) § 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Gewährung von Kindergeld aus Billigkeitsgründen.