OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.10.2000
9 WF 160/00
Normen:
ZPO § 114 § 118 Abs. 1 S. 4 § 253 Abs. 1 § 269 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1384
JurBüro 2001, 264
OLGReport-Brandenburg 2001, 353

Keine Klagerücknahme bei Rücknahme des Prozesskostenhilfegesuchs vor Rechtshängigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2000 - Aktenzeichen 9 WF 160/00

DRsp Nr. 2002/6052

Keine Klagerücknahme bei Rücknahme des Prozesskostenhilfegesuchs vor Rechtshängigkeit

1. Die an die Klagerücknahme anknüpfende Kostenerstattungspflicht des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO setzt ein durch Rechtshängigkeit begründetes Prozessrechtsverhältnis voraus. 2. Eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auf den Fall, dass vor Eintritt der Rechtshängigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgenommen wird, kommt nicht in Betracht, da eine Kostenerstattung im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO nicht stattfindet.

Normenkette:

ZPO § 114 § 118 Abs. 1 S. 4 § 253 Abs. 1 § 269 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1384
JurBüro 2001, 264
OLGReport-Brandenburg 2001, 353