I. Das Amtsgericht hat im Verfahren auf Auskunft nach § 1686 BGB gem. § 13a FGG entschieden, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet und die Gerichtskosten der Antragsteller trägt.
Die Kosten des Verfahrenspflegers, den das Amtsgericht gem. seinem Beschluss vom 20.6.2005 ausdrücklich zum Bericht zu den Lebensumständen des Jugendlichen N I und zur Kontaktaufnahme zu dessen Eltern beauftragt hatte, beliefen sich auf insgesamt 1234,30 EUR.
Dem Antragsteller seien die Gerichtskosten - einschließlich der Kosten des Verfahrenspflegers - aufzuerlegen gewesen, da sein Auskunftsantrag wegen des entgegenstehenden Willens des jetzt 16-jährigen Jugendlichen keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der beantragt, die Kosten insgesamt gegeneinander aufzuheben.
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