Keine Kostentragungspflicht nach § 2 KostO in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB
OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2000 - Aktenzeichen 4 WF 188/00
DRsp Nr. 2002/6135
Keine Kostentragungspflicht nach § 2KostO in Verfahren nach §§ 1666, 1666aBGB
1. § 94KostO stellt eine Ausnahmeregelung gegenüber der allgemeinen Regelung der Gebührenfreiheit nach § 91KostO dar. Er lässt damit keine Auferlegung von Kosten zu, die keine Gebühren darstellen (hier Sachverständigenkosten, also Auslagen).2. Verfahren nach §§ 1666, 1666aBGB sind Amtsverfahren, mit denen das Familiengericht die Aufgabe des staatlichen Wächteramtes wahrnimmt. Entscheidungen ergehen im öffentlichen Interesse, nämlich im Interesse des Kindeswohls, nicht aber im Interesse der Eltern oder der Person, die das Verfahren angeregt hat.3. Damit sind weder die Eltern noch die Person, die das Verfahren angeregt hat, Veranlassungs- oder Interessenschuldner im Sinne des § 2KostO.