OLG Hamm - Beschluss vom 20.11.2000
4 WF 188/00
Normen:
BGB § 1666 § 1666a ; KostO § 2 § 91 § 94 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 696

Keine Kostentragungspflicht nach § 2 KostO in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2000 - Aktenzeichen 4 WF 188/00

DRsp Nr. 2002/6135

Keine Kostentragungspflicht nach § 2 KostO in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB

1. § 94 KostO stellt eine Ausnahmeregelung gegenüber der allgemeinen Regelung der Gebührenfreiheit nach § 91 KostO dar. Er lässt damit keine Auferlegung von Kosten zu, die keine Gebühren darstellen (hier Sachverständigenkosten, also Auslagen). 2. Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB sind Amtsverfahren, mit denen das Familiengericht die Aufgabe des staatlichen Wächteramtes wahrnimmt. Entscheidungen ergehen im öffentlichen Interesse, nämlich im Interesse des Kindeswohls, nicht aber im Interesse der Eltern oder der Person, die das Verfahren angeregt hat. 3. Damit sind weder die Eltern noch die Person, die das Verfahren angeregt hat, Veranlassungs- oder Interessenschuldner im Sinne des § 2 KostO.

Normenkette:

BGB § 1666 § 1666a ; KostO § 2 § 91 § 94 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 696