FG Köln - Urteil vom 17.03.2003
14 K 5315/01
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit. a ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 33 Abs. 1 ; ZPO § 606 ; ZPO § 621 Abs. 1 ; ZPO § 623 Abs. 1 S. 1, 3 ; ZPO § 623 Abs. 3 ; EStG § 10 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 157

Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei Alleingesellschaftergeschäftsführer; keine agB bei Scheidungsfolgekosten

FG Köln, Urteil vom 17.03.2003 - Aktenzeichen 14 K 5315/01

DRsp Nr. 2004/10766

Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei Alleingesellschaftergeschäftsführer; keine agB bei Scheidungsfolgekosten

1. Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Alleingesellschaftergeschäftsführers einer GmbH ist nicht zu kürzen, wenn die Gesellschaft ihm eine Altersversorgung zugesagt hat. 2. Wird über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung um den Zugewinnausgleichsanspruch der geschiedenen Ehefrau nicht aufgrund eines Antrages eines Ehegatten im Verbund des § 621 Abs. 1 ZPO entschieden, sondern erfolgt sie aufgrund einer außergerichtlichen Einigung, stellen die damit zusammenhängenden Aufwendungen für den Rechtsanwalt und für den Gutachter keine agB dar.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit. a ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 33 Abs. 1 ; ZPO § 606 ; ZPO § 621 Abs. 1 ; ZPO § 623 Abs. 1 S. 1, 3 ; ZPO § 623 Abs. 3 ; EStG § 10 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Kürzung des Vorwegabzuges des Klägers sowie über die Berücksichtigung von Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten als Scheidungskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen.

Der Kläger war lange Jahre angestellter Geschäftsführer der I GmbH. Als Geschäftsführer dieser Gesellschaft erhielt er mit Datum vom 2.7.1975 eine Versorgungszusage.

Die I GmbH war ihrerseits Komplementär GmbH der I GmbH & Co.KG.