Der Antragsteller und die Mutter der Antragsgegnerin sind getrennt lebende Eheleute, zwischen den seit Mai 2004 das Scheidungsverfahren rechtshängig ist.
Mit der vorliegenden Klage, für die er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt, hat der Antragsteller beantragt festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht sein eheliches Kind ist. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Kindesmutter habe sich im August 2003 von ihm getrennt und sei zu einem anderen Mann verzogen, wo sie nach wie vor wohne. Dieser sei der Vater der Antragsgegnerin.
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