OLG Köln - Beschluss vom 30.12.2004
14 WF 234/04
Normen:
BGB § 1599 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 743
OLGReport-Köln 2005, 373
Vorinstanzen:
AG Wermelskirchen, vom 08.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 255/04

Keine Mutwilligkeit des Statusprozesses bei fehlendem Vaterschaftsanerkenntnis eines Dritten im Scheidungsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 30.12.2004 - Aktenzeichen 14 WF 234/04

DRsp Nr. 2005/9944

Keine Mutwilligkeit des Statusprozesses bei fehlendem Vaterschaftsanerkenntnis eines Dritten im Scheidungsverfahren

Um die rechtliche Vaterschaft für das Kind den tatsächlichen Verhältnissen abzupassen, kann ein Ehemann, dessen Ehefrau nach Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens ein Kind zur Welt bringt, das von einem anderen Mann abstammt, den kostenaufwendigeren Weg des Statusprozesses wählen. Die Rechtsverfolgung ist trotz der Möglichkeit der außerprozessualen freien Ab- und Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 1599 Abs. 2 BGB jedenfalls dann nicht mutwillig im Sinne von § 114 ZPO, wenn das Vaterschaftsanerkenntnis eines Dritten noch nicht vorliegt und im Übrigen offen ist, wie lange das Scheidungsverfahren voraussichtlich noch andauern wird.

Normenkette:

BGB § 1599 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Der Antragsteller und die Mutter der Antragsgegnerin sind getrennt lebende Eheleute, zwischen den seit Mai 2004 das Scheidungsverfahren rechtshängig ist.

Mit der vorliegenden Klage, für die er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt, hat der Antragsteller beantragt festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht sein eheliches Kind ist. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Kindesmutter habe sich im August 2003 von ihm getrennt und sei zu einem anderen Mann verzogen, wo sie nach wie vor wohne. Dieser sei der Vater der Antragsgegnerin.