I.
Die gemäß § 14 FGG in Verb. mit den §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3,
Denn zu Recht hat das Amtsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen einer Partei gemäß den §§ 114, 115 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, verneint.
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