OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.08.2008
20 W 127/08
Normen:
BGB § 1767 ; BGB § 1770 ; BGB § 1772 ; FGG § 56e ;
Vorinstanzen:
LG Limburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 34/08

Keine nachträgliche Änderung der Annahme eines Volljährigen als Kind in eine Volljährigenadoption

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.08.2008 - Aktenzeichen 20 W 127/08

DRsp Nr. 2008/21435

Keine nachträgliche Änderung der Annahme eines Volljährigen als Kind in eine Volljährigenadoption

»Die antragsgemäß ausgesprochene Annahme eines Volljährigen als Kind kann auch dann nicht nachträglich in eine Volljährigenadoption mit den starken Wirkungen der Minderjährigenannahme abgeändert werden, wenn die Antragsteller geltend machen, eine Adoption mit starken Wirkungen sei von Anfang an beabsichtigt gewesen und nur aus Unkenntnis über die unterschiedlichen Ausgestaltungen der Erwachsenenadoption nicht beantragt worden.«

Normenkette:

BGB § 1767 ; BGB § 1770 ; BGB § 1772 ; FGG § 56e ;

Entscheidungsgründe:

I.

Auf Antrag sämtlicher Beteiligter sprach das Amtsgericht Wetzlar mit Beschluss vom 13. Dezember 2001 (Az. 63 XVI 17/01) die Adoption der damals 20 Jahre alten Beteiligten zu 1) durch die Beteiligten zu 2) und 3) als Volljährigenadoption nach den §§ 1767, 1770 BGB aus.