OLG Bremen - Beschluss vom 18.04.2023
1 Ws 26/23
Normen:
StGB § 11 Abs. 1; StPO § 304 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 09.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 271 Js 900044/21

Erfordernis des bestehenden Angehörigenverhältnisses für Zulässigkeit des Anschlusses im Wege der NebenklageKein Anschluss des Nebenklägers bei Aufhebung des bisherigen VerwandtschaftsverhältnissesKeine Befugnis zur Nebenklage bei lediglich leiblichem GeschwisterverhältnisBefugnis als Nebenklägers im Falle der Adoption

OLG Bremen, Beschluss vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 1 Ws 26/23

DRsp Nr. 2023/6031

Erfordernis des bestehenden Angehörigenverhältnisses für Zulässigkeit des Anschlusses im Wege der Nebenklage Kein Anschluss des Nebenklägers bei Aufhebung des bisherigen Verwandtschaftsverhältnisses Keine Befugnis zur Nebenklage bei lediglich leiblichem Geschwisterverhältnis Befugnis als Nebenklägers im Falle der Adoption

1. Die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger steht den in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Personen nur dann zu, wenn das jeweilige dort benannte Angehörigenverhältnis im Zeitpunkt des Verfahrens noch besteht bzw. bis zur Tötung des Geschädigten bestand. 2. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO begründet keine Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger bei einem lediglich leiblichen Geschwisterverhältnis, wenn aufgrund der Aufhebung der bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse infolge einer Adoption nach § 1755 BGB im rechtlichen Sinne ein Verwandtschaftsverhältnis des leiblichen Geschwisterteils zum Geschädigten nicht bestand.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11.03.2023 gegen den Beschluss der Strafkammer 21 des Landgerichts Bremen vom 09.03.2023 wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

StGB § 11 Abs. 1; StPO § 304 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 1;

Gründe:

I.