Der 1946 nichtehelich geborene Beteil. zu 1 war 1959 - als Minderjähriger - vom Bekl. zu 3, dem Ehemann seiner Mutter, an Kindes Statt angenommen worden. Obwohl diese Adoption nicht aufgehoben war und der Beteil. zu 3 noch lebte, sprach das VormGer. 1983 die Annahme des Beteil. zu 1 als Kind des Beteil. zu 2 aus. Im vorliegenden Verfahren ging es darum, ob der Standesbeamte verpflichtet ist, im Geburtenbuch einen Randvermerk über die zweite Adoption einzutragen. Der Senat hat diese Frage unter Hinweis auf die Bindung an einen zwar fehlerhaften, aber wirksam gewordenen und nicht nichtigen Annahmebechluß (Adoptionsdekret) bejaht. Zum Verstoß gegen das Verbot einer Zweitadoption (§ 1742 BGB) führt der Senat u. a. aus:
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