I.
Die ehemalige Betreuerin war vom 19.6.2002 bis 26.9.2003 zunächst als vorläufige und sodann als endgültige berufsmäßige Betreuerin für die Betroffene bestellt worden. Zu ihrem Aufgabenkreis gehörte zuletzt u. a. die Gesundheitsfürsorge, die Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung sowie die Vermögenssorge.
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