OLG München - Beschluss vom 02.04.2008
33 Wx 327/07
Normen:
FGG § 29a § 56g Abs. 5 Satz 2 ; BGB § 1835 Abs. 1a Satz 3 § 1836 Abs. 2 Satz 4 (a.F.) ; VBVG § 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 113
FamRZ 2008, 1632
NJW-RR 2009, 220
OLGReport-München 2008, 407
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 713/06
AG Hersbruck, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 695/02

Keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidung in Betreuungsvergütungssache - Fristverlängerung zur Geltendmachung der Vergütung auf Antrag nur aufgrund ausdrücklicher gerichtliche Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 33 Wx 327/07

DRsp Nr. 2008/11439

Keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidung in Betreuungsvergütungssache - Fristverlängerung zur Geltendmachung der Vergütung auf Antrag nur aufgrund ausdrücklicher gerichtliche Entscheidung

»1. Hat das Beschwerdegericht in einer Betreuervergütungssache ein Rechtsmittel nicht zugelassen, kann eine Überprüfung der Entscheidung auch nicht mit einer "außerordentlichen sofortigen weiteren Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" erwirkt werden (Anschluss an BGH FamRZ 2007, 1315). 2. Die Auslegung, dass die Frist zur Geltendmachung der Vergütung auf Antrag nur durch ausdrückliche gerichtliche Entscheidung verlängert werden könne, ist nicht willkürlich (vgl. hierzu auch OLG Schleswig FGPrax 2006, 119).«

Normenkette:

FGG § 29a § 56g Abs. 5 Satz 2 ; BGB § 1835 Abs. 1a Satz 3 § 1836 Abs. 2 Satz 4 (a.F.) ; VBVG § 2 ;

Gründe:

I.

Die ehemalige Betreuerin war vom 19.6.2002 bis 26.9.2003 zunächst als vorläufige und sodann als endgültige berufsmäßige Betreuerin für die Betroffene bestellt worden. Zu ihrem Aufgabenkreis gehörte zuletzt u. a. die Gesundheitsfürsorge, die Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung sowie die Vermögenssorge.