OLG Dresden - Beschluss vom 23.12.2003
8 W 781/03
Normen:
BGB § 661a ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
JurBüro 2004, 147
NJ 2004, 230
NJW 2004, 2685
NJW-RR 2004, 1078
OLGReport-Dresden 2004, 294
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 26.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1301/03

Keine Prozesskostenhilfe bei lediglich hinreichender Aussicht auf Obsiegen im Prozess, sondern nur bei außerdem bestehender realistischer Chance auf Vollstreckung des Titels

OLG Dresden, Beschluss vom 23.12.2003 - Aktenzeichen 8 W 781/03

DRsp Nr. 2004/720

Keine Prozesskostenhilfe bei lediglich hinreichender Aussicht auf Obsiegen im Prozess, sondern nur bei außerdem bestehender realistischer Chance auf Vollstreckung des Titels

»Keine Prozesskostenhilfe für Klage auf Auszahlung einer Gewinnzusage gemäß § 661a gegen im europäischen Ausland ansässige Briefkastenfirma.«

Normenkette:

BGB § 661a ; ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einer in den Niederlanden ansässigen Firma, die Auszahlung eines Gewinnes gemäß § 661a BGB. Das Landgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die an die Klägerin übersandte Mitteilung sei nach ihrer Gestaltung nicht geeignet gewesen, den Eindruck eines bereits gemachten Gewinnes zu erwecken. Bei sorgfältiger Auseinandersetzung mit dem Schreiben ergebe sich, dass eine bedingungslose und ausdrückliche Zusage eines Gewinnes darin nicht enthalten sei.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

II.