I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einer in den Niederlanden ansässigen Firma, die Auszahlung eines Gewinnes gemäß § 661a BGB. Das Landgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die an die Klägerin übersandte Mitteilung sei nach ihrer Gestaltung nicht geeignet gewesen, den Eindruck eines bereits gemachten Gewinnes zu erwecken. Bei sorgfältiger Auseinandersetzung mit dem Schreiben ergebe sich, dass eine bedingungslose und ausdrückliche Zusage eines Gewinnes darin nicht enthalten sei.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II.
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