OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.07.2002
9 WF 92/02
Normen:
ZPO § 81 § 85 § 85 Abs. 2 §§ 114 ff. § 118 Abs. 1 S. 4 § 124 § 127 Abs. 2 ; BRAGO § 128 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 38
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 18.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 39/02

Keine Prozesskostenhilfe bei mutwilliger Klageerhebung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2002 - Aktenzeichen 9 WF 92/02

DRsp Nr. 2002/17359

Keine Prozesskostenhilfe bei mutwilliger Klageerhebung

1. Wer nach Abschluss eines Scheidungsverfahrens eine Scheidungsfolgesache (nachehelicher Ehegattenunterhalt) ohne anerkennenswerte Gründe außerhalb des Verbundes durch eine isolierte Klage geltend macht, durch die gesonderte gerichtliche und insbesondere außergerichtliche (Anwalts-)Gebühren anfallen, handelt mutwillig im Sinne von § 114 ZPO, so dass auch bei hinreichender Erfolgsaussicht keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.2. Erfolgt das Absehen von der Geltendmachung einer Folgesache im Verbundverfahren auf Anraten des Prozessbevollmächtigten im Scheidungsverfahren, so hat sich der Antragsteller dieses Verschulden seines Rechtsanwalts nach § 85 Abs. 2 zurechnen zu lassen. Die Regelung des § 85 ZPO gilt zwingend auch im Rahmen der Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO).

Normenkette:

ZPO § 81 § 85 § 85 Abs. 2 §§ 114 ff. § 118 Abs. 1 S. 4 § 124 § 127 Abs. 2 ; BRAGO § 128 ;

Gründe:

Nach Scheidung seiner Ehe durch Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 18. August 1999, rechtskräftig seit dem 13. Juli 2000, hat der Antragsteller erstinstanzlich erfolglos Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Stufenklage auf Auskunft und Zahlung nachehelichen Unterhalts gegen den Beklagten begehrt.