OLG Bamberg - Beschluss vom 23.10.2003
2 WF 202/03
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bamberg 2005, 338
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 01.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 1170/03

Keine Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren einer Scheinehe

OLG Bamberg, Beschluss vom 23.10.2003 - Aktenzeichen 2 WF 202/03

DRsp Nr. 2005/4016

Keine Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren einer Scheinehe

»Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren ist wegen Mutwilligkeit zu versagen, wenn es sich um eine Scheinehe handelt und der Scheidungswillige dafür Geld erhalten hat, mit dem er das Scheidungsverfahren hätte finanzieren können.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin verlangt Prozesskostenhilfe für ein Verfahren zur Aufhebung der am 7.12.1999 mit dem Antragsgegner geschlossenen Scheinehe. Für die Eheschließung hat sie vom Antragsgegner mindestens 10.000,-- DM erhalten. Am 13.6.2001 hat sie das Kind Pascal xxx geboren und betreibt nunmehr die Aufhebung der Ehe, weil sie den biologischen Vater des Kindes heiraten möchte.

Das Amtsgericht -Familiengericht- Aschaffenburg hat mit Beschluss vom 1.10.2003 Prozesskostenhilfe versagt und dies damit begründet, dass wegen der Scheinehe ein mutwilliges Verhalten vorliege und die Antragstellerin im übrigen gehalten gewesen wäre, aus dem vom Antragsgegner erhaltenen Geldbetrag Rücklagen für das Aufhebungsverfahren zu bilden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung verwiesen.