OLG München - Beschluß vom 06.04.1995
16 WF 587/95
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 § 1361 Abs. 4 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1995, 212
Vorinstanzen:
AG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 729/94

Keine Prozeßkostenhilfe für Unterhaltsklage wegen Nichtverfolgung des Anspruchs im ein halbes Jahr zurückliegenden Ehescheidungsverfahren

OLG München, Beschluß vom 06.04.1995 - Aktenzeichen 16 WF 587/95

DRsp Nr. 1998/12659

Keine Prozeßkostenhilfe für Unterhaltsklage wegen Nichtverfolgung des Anspruchs im ein halbes Jahr zurückliegenden Ehescheidungsverfahren

Wurde die Ehe der Parteien erst ein halbes Jahr vor der jetzigen Klageerhebung geschieden und wurde dort der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht verfolgt, kann Prozeßkostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung versagt werden, wenn im Scheidungsverfahren Anspruch auf Prozeßkostenhilfe bestanden hatte und die Rechtsverfolgung dort erheblich kostengünstiger gewesen wäre.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 § 1361 Abs. 4 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Die Klägerin macht nachehelichen Unterhalt geltend.

Die Ehe der Parteien wurde vom Familiengericht Landau mit Urteil vom 03.05.1994 geschieden.

Die Klägerin verlangt nunmehr monatlichen Unterhalt von 2.150,-- DM zuzüglich 2.406,50 DM Unterhaltsrückstand.

Für die am 15.12.1994 eingereichte Klage hat sie Prozeßkostenhilfe beantragt.

Das Familiengericht wies den Prozeßkostenhilfeantrag mit Beschluß vom 27.0 1.1995 mangels Bedürftigkeit der Klägerin zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.