I. Die Klägerin macht nachehelichen Unterhalt geltend.
Die Ehe der Parteien wurde vom Familiengericht Landau mit Urteil vom 03.05.1994 geschieden.
Die Klägerin verlangt nunmehr monatlichen Unterhalt von 2.150,-- DM zuzüglich 2.406,50 DM Unterhaltsrückstand.
Für die am 15.12.1994 eingereichte Klage hat sie Prozeßkostenhilfe beantragt.
Das Familiengericht wies den Prozeßkostenhilfeantrag mit Beschluß vom 27.0 1.1995 mangels Bedürftigkeit der Klägerin zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
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