OLG Oldenburg - Urteil vom 07.03.2006
12 UF 125/05
Normen:
BGB § 1566 ; EGBGB Art. 6 Art. 17 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 950
IPRax 2007, 137
JuS 2006, 1133
OLGReport-Oldenburg 2006, 362
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, vom 12.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 212/98

Keine Rechtskraft einer Ehescheidung in Israel im deutschen Recht wegen Verstoß gegen den ordre public

OLG Oldenburg, Urteil vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 12 UF 125/05

DRsp Nr. 2006/21407

Keine Rechtskraft einer Ehescheidung in Israel im deutschen Recht wegen Verstoß gegen den ordre public

»1. Die anderweitige Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags vor einem ausländischen Gericht steht einer Ehescheidung in Deutschland dann nicht entgegen, wenn feststeht, dass dieses Verfahren zu keiner im Inland anzuerkennenden Ehescheidung führen kann. 2. Der Zwang, an einer sog. "Get-Scheidung" in Israel mitzuwirken, ist unvereinbar mit dem deutschen ordre public.«

Normenkette:

BGB § 1566 ; EGBGB Art. 6 Art. 17 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die 1956 geborene Antragstellerin und der 1945 geborene Antragsgegner sind deutsche Staatsangehörige. Sie haben 1979 vor dem Rabbiner in N ... (Israel) die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind zwei 1982 bzw. 1987 geborene Söhne hervorgegangen. Die Parteien hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland in der Gemeinde Ne .... Seit 1994 lebt die Antragstellerin mit den Söhnen in Israel, der Antragsgegner lebt weiterhin in Deutschland.