KG - Beschluss vom 04.10.2005
1 W 162/05
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 ; ZPO § 607 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 18
FamRZ 2006, 433
KGReport 2005, 999
MDR 2006, 397
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 89/05
AG Berlin-Charlottenburg, vom 29.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 52 XVII H 1326

Keine Rechtsmittelberechtigung des anderen Ehegatten gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des von einem Betreuer für einen prozessunfähigen Ehegatten gestellten Scheidungsantrags

KG, Beschluss vom 04.10.2005 - Aktenzeichen 1 W 162/05

DRsp Nr. 2005/19410

Keine Rechtsmittelberechtigung des anderen Ehegatten gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des von einem Betreuer für einen prozessunfähigen Ehegatten gestellten Scheidungsantrags

»Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des von einem Betreuer für einen prozessunfähigen Ehegatten gestellten Scheidungsantrags nach § 607 Abs. 2 Satz 2 ZPO betrifft nur die Rechtssphäre dieses Ehegatten. Durch die Genehmigung wird nur das - durch die Prozessunfähigkeit beeinträchtigte - Recht des Ehegatten wieder hergestellt, seinerseits bei gescheiterter Ehe deren Auflösung herbeizuführen. Der andere Ehegatte ist nicht befugt, im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Genehmigung einzulegen. Seine Einwendungen gegen den Scheidungsantrag kann er nur im Scheidungsverfahren geltend machen.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 ; ZPO § 607 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

A.

I. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist als weitere Beschwerde statthaft, soweit das Landgericht seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 29. November 2004 als unzulässig verworfen hat, § 27 Abs. 1 FGG. Aus dieser, für den Beschwerdeführer nachteiligen Entscheidung folgt seine Beschwerdeberechtigung (Keidel/Kuntze/Winkler/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27, Rdn. 10).