OLG Köln - Urteil vom 06.05.2004
14 UF 235/03
Normen:
BGB § 781 § 1600b ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1081
NJW-RR 2007, 792
VersR 2004, 1987
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 307 F 177/03

Keine rechtsverbindliche Verpflichtung zur Vaterschaftsbegutachtung - keine Vaterschaftsanfechtung allein aufgrund anonymer Hinweise

OLG Köln, Urteil vom 06.05.2004 - Aktenzeichen 14 UF 235/03

DRsp Nr. 2004/13814

Keine rechtsverbindliche Verpflichtung zur Vaterschaftsbegutachtung - keine Vaterschaftsanfechtung allein aufgrund anonymer Hinweise

1. Eine rechtlich bindende Verpflichtung zur Vaterschaftsbegutachtung kann nicht eingegangen werden.2. Es genügt für die Vaterschaftsanfechtung nicht, sich auf anonyme Anrufe zu berufen, durch die man von Umständen erfahren habe, die gegen die Vaterschaft sprechen.

Normenkette:

BGB § 781 § 1600b ;

Tatbestand:

Der Kläger ist gemäß seinem Anerkenntnis (Bl. 51 d.A.) Vater des Beklagten zu 2). Mit der Mutter, der Beklagten zu 1), war er nie verheiratet.

Der bereits volljährige Beklagte zu 2) ist am 12.9.1983 geboren.

Mit Schriftsatz vom 29.11.2001 (Bl. 13 f. d.A.) hatte Rechtsanwalt V auf das Schreiben des Anwalts des Klägers vom 13.9.2000 ausdrücklich für die beiden Beklagten erklärt, sie seien mit einer Vaterschaftsbegutachtung einverstanden, wenn der Kläger - was er erklärt hatte - die Kosten übernehme.

Am 31.5.2002 ließen die Beklagten dann aber mitteilen, dass sie nicht mehr bereit seien, an einem Abstammungsgutachten mitzuwirken.

Die Klage ist am 13.6.2003 eingereicht worden, der Vorschuss ist am 16.6.2003 eingezahlt worden.