FG Münster - Urteil vom 15.10.2002
8 K 253/02 Kg
Normen:
AO (1977) § 37 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 31 S 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1452

Keine Rückerstattungspflicht gegenüber der Familienkasse bei tatsächlichem Nichterhalt des Kindergeldes; keine Anzeigepflicht hinsichtlich Kontokündigung

FG Münster, Urteil vom 15.10.2002 - Aktenzeichen 8 K 253/02 Kg

DRsp Nr. 2003/14033

Keine Rückerstattungspflicht gegenüber der Familienkasse bei tatsächlichem Nichterhalt des Kindergeldes; keine Anzeigepflicht hinsichtlich Kontokündigung

1. Überweist die Familienkasse das Kindergeld auf ein gemeinsames Konto der inzwischen getrennt lebenden Ehegatten, über das der nicht (mehr) mit dem Kind zusammenlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Zahlungseingangs nicht mehr verfügungsberechtigt war und auch tatsächlich nicht mehr verfügt hat, ist er mangels Erhalt der Leistung zu deren Rückgewähr nicht verpflichtet. 2. Eine Rückerstattungspflicht wird auch nicht durch die unterlassene Mitteilung der Kontokündigung gegenüber der Familienkasse begründet.

Normenkette:

AO (1977) § 37 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 31 S 3 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) verpflichtet ist, Kindergeld für den Monat August 2001 zurückzuzahlen, nachdem die Kindergeldfestsetzung aufgehoben worden ist.

Der Kl. ist seit dem 29.09.1995 verheiratet. Aus dieser Ehe sind die am 25.08.1997 und 07.05.2000 geborenen Söhne Q und G hervorgegangen. Für diese Kinder hatte der Beklagte (Bekl.) Kindergeld für den Kl. bewilligt und auf das gemeinsame Konto Nr. 001 der Eheleute bei der Sparkasse H überwiesen.