BSG - Urteil vom 14.12.2016
B 13 R 9/16 R
Normen:
BGB § 1698a Abs. 1; BGB § 1893 Abs. 1; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 122, 192
NJW 2017, 1134
NZS 2017, 662
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 152/13
SG Kassel, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 360/11

Keine Rückforderung von nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht gezahlten Rentenleistungen von dessen gerichtlich bestellter Betreuerin bei Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis des Todes des Betreuten

BSG, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen B 13 R 9/16 R

DRsp Nr. 2017/1766

Keine Rückforderung von nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht gezahlten Rentenleistungen von dessen gerichtlich bestellter Betreuerin bei Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis des Todes des Betreuten

Ein gerichtlich bestellter Betreuer, der in Unkenntnis des Todes des Betreuten über die zu Unrecht gezahlte Rente zugunsten Dritter verfügt, kann vom Rentenversicherungsträger nicht auf Erstattung in Anspruch genommen werden.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 844,66 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1698a Abs. 1; BGB § 1893 Abs. 1; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Erstattung einer zu Unrecht gezahlten Rentenleistung.