I.
Mit Scheidung der Ehe der Parteien hat das Amtsgericht mit insoweit angefochtenem Urteil den Versorgungsausgleich ausgesetzt. Es ist dabei davon ausgegangen, dass ein Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG vorliege, der eine abschließende Regelung des Versorgungsausgleichs nicht zulasse.
Gegen die Regelung zum Versorgungsausgleich hat der beteiligte Kommunale Versorgungsverband Sachsen-Anhalt Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde verweist darauf, dass der Versorgungsausgleich durchzuführen sei, da die Antragstellerin sowohl die werthöheren angleichungsdynamischen als auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte während der Ehezeit erworben habe.
II.
Das Rechtsmittel ist als einfache Beschwerde nach § 19 FGG zulässig, denn bei der angefochtenen Entscheidung in Ziffer 2. des amtsgerichtlichen Urteils handelt es sich um eine das Verfahren nicht beendende Zwischenentscheidung (vgl. BGH FamRZ 2003, 1005).
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